Satzung

Die Satzung wurde in dieser Fassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.11.2022 verabschiedet.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ (LSVD LV NRW), Kurzbezeichnung „LSVD Nordrhein-Westfalen e.V.“ (LSVD NRW). Alternativbezeichnung: „Lesben- und Schwulenverband in Nordrhein-Westfalen“.

(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er arbeitet grundsätzlich auf der Grundlage des Programms und im Rahmen der Satzung, der Finanzordnung und Geschäftsordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e. V.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  • sich selbst ablehnen,
  • aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
  • es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
  • aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind und nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

(2) Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen homosexuellen Jugendlichen, Senioren und Seniorinnen und Migranten und Migrantinnen sowie den Eltern, den Partnerinnen und Partnern von Lesben und Schwulen, die mit dem Coming-Out ihrer Kinder bzw. ihrer Partnerinnen und Partner nicht zurechtkommen und deshalb hilfsbedürftig sind. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörige
  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Lesben und Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
  • durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen und schwulen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch

  • außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Jugendverbandsarbeit,
  • Jugenderholung,
  • Jugendberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
  • Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für lesbische und schwule Jugendliche und junge Erwachsene,
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene (Coming-Out-Gruppen) sowie deren Angehörige,

(4) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen Seniorinnen und schwulen Senioren. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch

  • Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Seniorenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Seniorenverbandsarbeit,
  • Seniorenerholung,
  • Seniorenberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte schwule Männer und lesbische Frauen sowie deren Angehörige,
  • Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte lesbische Frauen und schwule Männer,
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und alte schwule Männer und lesbische Frauen, sowie deren Angehörige,

(5) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere

  • mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
  • durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
  • durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
  • durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen (Einzel-) Mitglieder, korporativen Mitglieder (Gruppen, Vereine und juristische Personen) und Fördermitglieder (juristische und natürliche Personen) des LSVD-Bundesverbandes, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, oder die ihre Zuordnung zum Landesverband gegenüber dem Bundesvorstand des LSVD erklärt haben. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch Erwerb der Mitgliedschaft im LSVD-Bundesverband.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem LSVD-Bundesverband oder durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung des Verbandes.

(3) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Vereins Rede- und Antragsrecht, aber kein aktives oder passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

(4) Fördermitglieder haben auf dem Verbandstag Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

§ 4 Beiträge

(1) Der Verein kann Beiträge erheben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.

§ 5 Untergliederungen des Vereins

(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder der an ihrem Wohnsitz bestehenden rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Untergliederungen, es sei denn, dass sie beim Bundesvorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen Untergliederung beantragen.

(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V.

(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 12 entsprechen. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.

§ 6 Jugendorganisation

Mitglieder des Vereins, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Vereins organisieren. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und Jugendorganisation herzustellen. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Verbandstag (Mitgliederversammlung),
  • der Landesvorstand.

§ 8 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen und kann alternativ auch als solche bezeichnet werden.

(2) Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin,
  • Wahl eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin,
  • Wahl eines Protokollführers bzw. einer Protokollführerin,
  • Entlastung des Landesvorstandes,
  • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Landesvorstandes und Untergliederungen des Vereins.

(3) Einberufung

Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Landesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. Der Verbandstag kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Landesvorstand nach seinem Ermessen. Für virtuelle Verbandstage gelten die übrigen Bestimmungen der Satzung entsprechend.

(4) Einladung

Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mailadresse erfolgen.

(5) Anträge

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Beschlüsse

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand des LSVD in Kraft.

(7) Protokoll

Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Antragsrecht

Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Landesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Der Anteil der Frauen im Landesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle werden archiviert.

(4) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag.
Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen ein Verbandstag zusammentreten.

(6) Die Abwahl eines einzelnen Landesvorstandsmitglieds kann nur wegen Verbandsschädigendem Verhalten erfolgen.

(7) Über personelle Veränderungen im Landesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(8) Der Landesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(9) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen oder vom LSVD-Bundesvorstand aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.
In diesem Fall sind die Mitglieder über die Satzungsänderungen zu informieren.

(11) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird es aus dem LSVD ausgeschlossen, so enden damit stets auch alle Ämter im Verein. Dies trifft für eine Mitgliedschaft im Vorstand, aber auch für alle weiteren Ämter, wie beispielsweise die Tätigkeit als Beauftragte oder in Kommissionen, zu.

(12) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin.

§ 11 Datenschutz für Mitglieder

(1) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Landesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen oder der Betreuung einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern des Verbandes betraut wurden, zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.

(2) Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.

(3) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. in Berlin, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. .