§ 1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V.“,
Kurzbezeichnung: „LSVD+ Nordrhein-Westfalen e.V.“ und „LSVD+ NRW“.
Das Pluszeichen im Vereinsname wird als „Plus“ gesprochen.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Er arbeitet grundsätzlich auf der Grundlage des Programms des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. (Bundesverband).
§ 2. Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher, nichtbinärer, sowie weiterer queerer Menschen (LSBTIQ+), die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- sich selbst ablehnen,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- es nicht wagen sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind
und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für LSBTIQ+ und deren Angehörige,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für LSBTIQ+ und deren Angehörige,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
- durch Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.
(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen jungen und heranwachsenden LSBTIQ+. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden und zwar insbesondere durch
- außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- Jugendverbandsarbeit,
- Jugenderholung,
- Jugendberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für junge und heranwachsende queere Menschen (LSBTIQ+), sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für junge und heranwachsende queere Menschen (LSBTIQ+),
- Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für junge und heranwachsende LSBTIQ+ (Coming-Out-Gruppen), sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.
(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen älteren und alten LSBTIQ+. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Seniorenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- Seniorenverbandsarbeit,
- Seniorenerholung,
- Seniorenberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte LSBTIQ+, sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte LSBTIQ+,
- Einrichtung von und Mitwirkung an Gesprächskreisen für ältere und alte LSBTIQ+, sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.
(4) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung des Schutzes der Familie.
Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch
- Beratung von LSBTIQ+ mit Kindern oder mit Kinderwunsch (Regenbogenfamilien),
- durch die Erstellung von Beratungsmaterialien für Regenbogenfamilien,
- durch die Organisation eines Netzes von Selbsthilfegruppen für Regenbogenfamilien,
- durch Sensibilisierung der Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und Familienbildung für die besonderen Probleme von Regenbogenfamilien und ihrer Angehörigen,
- durch Listen mit Materialien und Angeboten für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
- durch Mitwirkung an oder Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
- durch Stellungnahmen zu pädagogischen, sozialen, rechtlichen, medizinischen, theologischen und politischen Fragen, die Regenbogenfamilien betreffen,
- durch Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung.
(5) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität, Bisexualität, Trans- und Intergeschlechtlichkeit aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über LSBTIQ+ abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles, bisexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTIQ+ betreffen,
- durch Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in Organisationen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
- durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen persönlichen Mitglieder, korporativen Mitglieder (Gruppen, Vereine und juristische Personen) und Fördermitglieder (juristische und natürliche Personen) des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. (Bundesverband), die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, oder die ihre Zuordnung zum LSVD+ NRW (Landesverband) gegenüber dem LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. (Bundesverband) erklärt haben. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch Erwerb der Mitgliedschaft im LSVD+ Bundesverband.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem LSVD+ Bundesverband oder durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person oder Gruppierung.
Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird es ausgeschlossen, so enden damit stets auch alle Ämter im Verein. Dies trifft für eine Mitgliedschaft im Vorstand, aber auch für alle weiteren Ämter, wie beispielsweise die Tätigkeit als Beauftragte oder in Kommissionen, zu.
(3) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein aktives oder passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
(4) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
(5) Zur Würdigung besonderer Verdienste kann eine Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands verliehen werden. Dies ist auch postmortem möglich.
§ 4. Beiträge
(1) Der Verein kann Beiträge erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung bestimmt.
§ 5. Untergliederungen des Vereins
(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und der geplanten Untergliederung herzustellen. Die Vereinsmitglieder sind zugleich Mitglieder von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Untergliederungen an ihrem Wohnsitz, es sei denn, dass sie beim Vorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen Untergliederung beantragen.
(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms des LSVD+ Bundesverbands und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung des LSVD+ NRW (Landesverband).
(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 12 entsprechen. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Landesvorstand und den Bundesvorstand.
§ 6. Jugend- und Seniorenorganisation
(1) Jugendliche oder junge Erwachsene Mitglieder des Vereins können sich in einer Jugendorganisation des Vereins organisieren.
Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und Jugendorganisation herzustellen.
Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung durch den Landesvorstand bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.
(2) Alte oder ältere Mitglieder des Vereins können sich in einer Seniorenorganisation des Vereins organisieren.
Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und Seniorenorganisation herzustellen.
Die Mitglieder der Seniorenorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung durch den Landesvorstand bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Seniorenorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Landesvorstand
§ 8. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
- Wahl der Kassenprüfung,
- Wahl der Versammlungsleitung,
- Wahl eines Protokollführung,
- Entlastung des Landesvorstandes,
- Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Landesvorstandes und
Untergliederungen des Vereins.
(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Landesvorstand nach seinem Ermessen.
Für virtuelle Mitgliederversammlungen gelten die übrigen Bestimmungen der Satzung entsprechend.
(4) Einladung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mailadresse erfolgen.
(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Beschlüsse
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Vorstand des LSVD+ Bundesverbands in Kraft.
(7) Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch die Protokollführung und die Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9. Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter eine Person, welche die Funktion der Schatzmeisterei (Finanzvorstand) übernimmt.
Der Anteil von Frauen, Lesben, intergeschlechtlichen, transgeschlechtlichen und nichtbinären Menschen im Vorstand soll mindestens deren Anteil in der Mitgliedschaft entsprechen. Es gilt dabei die Selbstzuordnung.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle werden archiviert.
(4) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren. Es bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen eine Mitgliederversammlung zusammentreten.
(6) Die Abwahl eines einzelnen Landesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigendem Verhalten erfolgen.
(7) Über personelle Veränderungen im Landesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(8) Der Landesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
(9) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen oder vom LSVD+ Bundesvorstand aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.
In diesem Fall sind die Mitglieder über die Satzungsänderungen zu informieren.
(11) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10. Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung bestimmten Person.
§ 11. Datenschutz für Mitglieder
(1) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Landesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen oder der Betreuung einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern des Verbandes betraut wurden, zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
(2) Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.
(3) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden.
§ 12. Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. in Berlin (Bundesverband), sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. (Bundesverband) bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. .