Geschäftsordnung (GO) des
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. vom 27.11.2022
Artikel 1: Geschäfts- und Wahlordnung auf Verbandstagen
1. Verbandstag
(1) Derzeit fungiert der Verbandstag als Mitgliedervollversammlung des LSVD NRW.
(2) Der Landesvorstand beruft den Verbandstag ein und bereitet ihn inhaltlich und organisatorisch vor.
(3) Der Landesvorstand lädt zwei Wochen vor dem Termin (Ladungsfrist) zum Verbandstag ein und teilt dabei die geplante Tagesordnung mit.
(4) Der Inhalt von Anträgen über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins kann den Mitgliedern via Internet oder per Post bzw. Mail zugänglich gemacht werden. Dies sollte vor dem Verbandstag, an dem über diese Anträge beschlossen werden soll, erfolgen.
(5) Vorschläge zur Tagesordnung sollten vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich dem Landesvorstand zugesandt werden (per Brief an die Landesgeschäftsstelle oder per eMail an nrw@lsvd.de).
(6) Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn des Verbandstages einzubringen. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Daraufhin wird die Tagesordnung beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung sowie Rückholanträge sind nur mit 2/3-Mehrheit zulässig.
(7) Auf jedem Verbandstag erfolgen Rechenschaftslegung des Landesvorstandes, Finanzbericht, Weitergabe von den Verband betreffenden Informationen, sofern nötig Wahlen des Landesvorstandes sowie inhaltliche Arbeit.
(8) Der Verbandstag tagt öffentlich. Auf Beschluss des Verbandstages kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(9) Vom Verbandstag ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.
(10) Beschlussfassung – Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Anträgen auf Auflösung des Verbandes oder auf Abbruch des Verbandstages müssen sich mindestens 80 % der auf dem Verbandstag anwesenden Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
Mitglieder des Landesverbands genießen grundsätzlich Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Antragsrecht für Beschlussanträge besitzen jeweils 3 Mitglieder zusammen, korporative Mitglieder, Verbandsgremien und Untergliederungen. Gäste sind redeberechtigt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.
(11) Beschlussanträge sollten nach Möglichkeit zu Beginn des Verbandstages der Tagungsleitung schriftlich vorliegen und dem Verbandstag zur Kenntnisnahme zugänglich sein.
(12) Nach Aufruf eines Beschlussantrages durch die Tagungsleitung muss Gelegenheit zu Nachfragen und kurzer Debatte eingeräumt werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt.
Alternativabstimmungen sind möglich. Beschlussfassung erfolgt durch Stimmkarte.
(13) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt und genießen Vorrang vor inhaltlicher Diskussion. Sie werden nach einer Begründungs- und einer Gegenrede unmittelbar zur Abstimmung gebracht.
(14) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen solche auf:
- Einhaltung der Tagesordnung,
- Schließung der Redeliste,
- Abschluss der Debatte und Beschlussfassung,
- Vertagung eines Sachverhaltes,
- Nichtbefassung,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Ausschluss bzw. Wiederzulassung der Öffentlichkeit.
(15) Bei Anträgen auf Schließung der Redeliste bzw. auf Schluss der Debatte muss die Redeliste vor der Abstimmung noch bekannt gegeben werden.
(16) Bei der Durchführung eines virtuellen Verbandstages ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedsrechte umfassend gewährleistet sind, sich an Abstimmungen nur stimmberechtige Mitglieder beteiligen können und Abstimmungen sowie Wahlen geheim durchgeführt werden können. Entsprechende, auf die jeweils zur Anwendung kommenden technischen Hilfsmittel angepasste Verfahrensregelungen legt der Landesvorstand zu Beginn eines virtuellen Verbandstages zur Beschlussfassung vor.
2. Wahlordnung
(1) Für die Leitung der Wahl des Landesvorstandes beauftragt dieser eine Wahlleitung, die vom Verbandstag bestätigt werden muss.
(2) Die Wahlleitung nimmt die Kandidatinnen- und Kandidatenvorschläge entgegen und überprüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten (LSVD NRW-Mitgliedschaft, Beitragszahlung u. ä.).
(3) Die Wahlleitung gibt die Vorschläge dem Verbandstag bekannt, befragt jede Vorgeschlagene und jeden Vorgeschlagenen nach deren bzw. dessen Bereitschaft zur Kandidatur und gibt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.
(4) Die Wahlleitung ermittelt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.
(5) Jede und jeder Wahlberechtigte erhält so viele Stimmen, wie Plätze des Landesvorstandes zu besetzen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig.
(6) Alle Kandidatinnen und Kandidaten benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen zu ihrer Wahl.
(7) Der Verbandstag kann über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschließen. Der gewählte Vorstand muss aus mindestens 3 gewählten Mitgliedern bestehen.
(8) Können nicht alle Plätze des Landesvorstandes besetzt werden, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an. Dafür gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 5 und 6 entsprechend.
(9) Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Auf Antrag kann durch die Mitgliederversammlung eine offene Wahl beschlossen werden, wenn es nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten für eine Position als zu vergebende Plätze gibt. Ein solcher Antrag auf eine offene Wahl muss durch die Mitgliederversammlung einstimmig ohne Enthaltungen angenommen werden. Ansonsten ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Artikel 2: Organisationsstatut
1. Grundsätze und Ziele
(1) Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (LSVD NRW) ist ein Bürgerrechts- und Wohlfahrtsverband.
Mit einem gemeinsamen Programm und mit den Standards seiner Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit hat der LSVD Maßstäbe gesetzt. Sie zu wahren und zu sichern, sind wir unseren Mitgliedern, Förderinnen und Förderern und allen Rat und Hilfe Suchenden schuldig.
(2) Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. und alle seine Untergliederungen arbeiten auf der Grundlage von Programm und Satzung sowie der übrigen Beschlüsse der Verbandstage des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland. Ihr Ziel ist die Emanzipation, Partizipation und Integration lesbischer Frauen und schwuler Männer in Deutschland.
2. Demokratie und Transparenz
(1) Ort der Entscheidung sind die Mitgliederversammlungen und Vorstände (Sprecherinnen- und Sprecherräte) des Verbandes. Höchstes Gremium des Verbandes ist der Verbandstag des Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
(2) Projektbereiche, Arbeitsgruppen und Untervereine sollen ihre Arbeit eigenverantwortlich organisieren. Die Konzepte und Grundlagen ihrer Arbeit und ihre Öffentlichkeitsarbeit sind jedoch mit den jeweiligen Vorständen (Sprecherinnen- und Sprecherräten) und den Gremien des Landes- und Gesamtverbandes abzustimmen.
3. Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler
Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler im Rahmen der Bürgerrechts-, Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit sollen Mitglieder des Verbandes sein und das Programm des LSVD bei ihrer Arbeit nach außen vertreten. Projekte des LSVD dürfen grundsätzlich nur durch Mitglieder des LSVD nach außen vertreten werden.
Die Übertragung eines Mandats im Namen des LSVD NRW an eine Person bedarf eines förmlichen Beschlusses des Vorstands. Der Vorstand prüft, ob die Person sich mit den Zielen des LSVD identifiziert. Die Übertragung eines Mandats im Namen des LSVD NRW ist durch einen Vorstandsbeschluss jederzeit widerrufbar.
Tritt ein Mitglied aus dem LSVD aus, so endet mit dem Datum des Austritts aus dem LSVD, grundsätzlich auch jegliches Mandat, mit welchem das Mitglied den LSVD bisher vertreten hat (z.B. als Sprecher, Beauftragter) automatisch.
4. Ethikstandards
Die im Rahmen der LSVD-Arbeit eingesetzten Beraterinnen und Berater wahren den Datenschutz und die Vertraulichkeit bezüglich der ihnen in Beratungsgesprächen bekannt gewordenen Sachverhalte wie auch bezüglich aller internen Informationen über die Verbandsarbeit, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Sie informieren den Vorstand über ihre Aktivitäten in verwandten Gebieten.
Beraterinnen, Berater, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes gehen keine sexuellen Beziehungen mit Ratsuchenden ein. Dies gilt, solange das Beratungsverhältnis besteht. Bei Problemfällen wenden sich betroffene Beraterinnen, Berater, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an den Vorstand.
Die Bestimmung dient dem Schutz der Ratsuchenden vor Ausnutzung der Abhängigkeit in Beratungsverhältnissen.
5. Laufende Geschäfte
Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Landesvorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer beauftragen, die bzw. der dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig ist.
Falls keine Geschäftsführerin oder kein Geschäftsführer eingesetzt ist, führt der Landesvorstand die Geschäfte selbst.
6. Rechtsdienstleistungen
(1) Der LSVD berät seine Mitglieder in solchen Rechtsfragen, die mit ihrer Lebenssituation als Lesben, Schwule oder Transgender oder als Angehörige von Lesben, Schwulen und Transgendern zusammenhängen. Außerdem berät er Lesben und Schwule, die wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden, ebenso Transgender, die wegen ihrer geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Die Rechtsberatung erfolgt durch eine Juristin oder einen Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.
(2) Andere Beraterinnen und Berater des Landesverbandes und der Untergliederungen des LSVD dürfen Auskünfte zu Rechtsfragen nur erteilen, wenn sie die Antworten auf Anfragen zu bestimmten Themen mit der Juristin oder dem Juristen abgesprochen haben oder wenn sich die Anfragen durch Hinweise auf die Ratgebertexte des LSVD erledigen lassen. In allen anderen Fällen haben sie die Anfragen an die Juristin oder den Juristen zur Erledigung weiterzuleiten. Falls es im Landesverband keine Juristin oder keinen Juristen gibt, soll die Anfrage an den Bundesverband weitergeleitet werden.
(3) Wenn Projekte des LSVD, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, bestimmte Personen erreichen und ansprechen sollen, dürfen diese auch beraten werden, wenn sie keine Mitglieder des LSVD sind.
(4) Dasselbe gilt für Personen, die im Ausland wohnen und sich von dort aus an den LSVD wenden.
Artikel 3: Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit. Untergliederungen des Landesverbandes arbeiten auf Grundlage von Satzung, Programm, Geschäftsordnung und Finanzordnung des LSVD NRW sowie des LSVD-Bundesverbandes. Widerspricht eine Satzungsbestimmung oder Geschäftsordnungsbestimmung einer Untergliederung oder eines Untervereines der Bundessatzung oder der Geschäftsordnung des LSVD-Bundesverbandes, so ist diese nichtig.
Innerhalb dieses Rahmens können sich Untergliederungen eine eigene Satzung und Geschäftsordnung geben.
Die Geschäftsordnung (GO) wurde in dieser Fassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.11.2022 verabschiedet.