Geschäftsordnung Änderungsantrag

Geschäftsordnung (GO) des LSVD+ NRW
LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V.

Artikel 1: Geschäfts- und Wahlordnung auf Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlung

(1) Der Landesvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie inhaltlich und organisatorisch vor.

(2) Der Landesvorstand lädt zwei Wochen vor dem Termin (Ladungsfrist) zur Mitgliederversammlung ein und teilt dabei die geplante Tagesordnung mit.

(4) Der Inhalt von Anträgen über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins kann den Mitgliedern via Internet oder per Post bzw. Mail zugänglich gemacht werden. Dies sollte vor der Mitgliederversammlung, an dem über diese Anträge beschlossen werden soll, erfolgen.

(5) Vorschläge zur Tagesordnung sollten vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich dem Landesvorstand zugesandt werden (per Brief an den Verein oder per E-Mail an nrw@lsvd.de). 

(6) Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung einzubringen. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Daraufhin wird die Tagesordnung beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung sowie Rückholanträge sind nur mit 2/3-Mehrheit zulässig.

(7) Auf jeder Mitgliederversammlung erfolgen Rechenschaftslegung des Landesvorstandes, Finanzbericht, Weitergabe von den Verband betreffenden Informationen, sofern nötig Wahlen des Landesvorstandes, sowie inhaltliche Arbeit.

(8) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(9) Von der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.

(10) Beschlussfassung – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Anträgen auf Auflösung des Verbandes oder auf Abbruch der Mitgliederversammlung müssen sich mindestens 80 % der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.

Mitglieder des LSVD+NRW genießen grundsätzlich Rede-, Antrags- und Stimmrecht gemäß der Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Antragsrecht für Beschlussanträge besitzen jeweils 3 Mitglieder zusammen, korporative Mitglieder, Verbandsgremien und Untergliederungen. Gäste sind redeberechtigt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.

(11) Beschlussanträge sollten nach Möglichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung der Tagungsleitung schriftlich vorliegen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme zugänglich sein.

(12) Nach Aufruf eines Beschlussantrages durch die Tagungsleitung muss Gelegenheit zu Nachfragen und kurzer Debatte eingeräumt werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt.

Alternativabstimmungen sind möglich. Beschlussfassung erfolgt durch Stimmkarte.

(13) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt und genießen Vorrang vor inhaltlicher Diskussion. Sie werden nach einer Begründungs- und einer Gegenrede unmittelbar zur Abstimmung gebracht.

(14) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen solche auf:

  • Einhaltung der Tagesordnung,
  • Schließung der Redeliste,
  • Abschluss der Debatte und Beschlussfassung,
  • Vertagung eines Sachverhaltes,
  • Nichtbefassung,
  • Unterbrechung der Sitzung,
  • Ausschluss bzw. Wiederzulassung der Öffentlichkeit.

(15) Bei Anträgen auf Schließung der Redeliste bzw. auf Schluss der Debatte muss die Redeliste vor der Abstimmung noch bekannt gegeben werden.

(16) Bei der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedsrechte umfassend gewährleistet sind, sich an Abstimmungen nur stimmberechtige Mitglieder beteiligen können und Abstimmungen sowie Wahlen geheim durchgeführt werden können. Entsprechende, auf die jeweils zur Anwendung kommenden technischen Hilfsmittel angepasste Verfahrensregelungen legt der Landesvorstand zu Beginn einer virtuellen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

2. Wahlordnung

(1) Für die Leitung der Wahl des Landesvorstandes beauftragt dieser eine Wahlleitung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(2) Die Wahlleitung nimmt die Vorschläge zu kandidierenden Personen entgegen und überprüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidierenden (LSVD+ NRW Mitgliedschaft, Beitragszahlung u. ä.).

(3) Die Wahlleitung gibt die Vorschläge der Mitgliederversammlung bekannt, befragt alle Kandidierenden nach deren Bereitschaft zur Kandidatur und gibt jeder kandidierenden Person die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschließen. Der gewählte Vorstand muss aus mindestens 3 gewählten Mitgliedern bestehen.

(5) Die Wahlleitung ermittelt die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Personen.

(6) Jede wahlberechtigte Person erhält so viele Stimmen, wie Plätze des Landesvorstandes zu besetzen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig. 

(7) Alle kandidierenden Personen benötigen jeweils die absolute Mehrheit der Stimmen zu ihrer Wahl.

(8) Können nicht alle Plätze des Landesvorstandes besetzt werden, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an. Dafür gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 5 und 6 entsprechend.

(9) Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Auf Antrag kann durch die Mitgliederversammlung eine offene Wahl beschlossen werden, wenn es nicht mehr kandidierenden Personen als zu vergebende Plätze gibt. Ein solcher Antrag auf eine offene Wahl muss durch die Mitgliederversammlung einstimmig ohne Enthaltungen angenommen werden. Ansonsten ist eine geheime Wahl durchzuführen.

Artikel 2: Organisationsstatut

1. Grundsätze und Ziele

(1) Der LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V. (LSVD+ NRW) ist ein Bürgerrechts- und Wohlfahrtsverband. 

(2) Der LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V. (LSVD+ NRW) und alle seine Untergliederungen arbeiten auf der Grundlage von Programm und Satzung des Bundesverbandes LSVD+ – Verband Queere Vielfalt.
Ziel ist die Emanzipation, Partizipation, Integration und Unterstützung lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und  intergeschlechtlicher, nichtbinärer, sowie weiterer queerer Menschen (LSBTIQ+).

2. Demokratie und Transparenz

(1) Ort der Entscheidung sind die Mitgliederversammlungen und Vorstände des Verbands. Höchstes Gremium des Verbandes ist die Mitgliederversammlung des LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V. (LSVD+ NRW).

(2) Projektbereiche, Arbeitsgruppen und Untervereine können ihre Arbeit eigenverantwortlich organisieren. Die Konzepte und Grundlagen ihrer Arbeit und ihre Öffentlichkeitsarbeit sind jedoch mit den Vorständen und den Gremien des Landesverbands LSVD+ NRW und des Gesamtverbandes abzustimmen.

3. Ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige im Rahmen der Bürgerrechts-, Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit sollen Mitglieder des Verbandes sein und das Programm des LSVD+ bei ihrer Arbeit nach außen vertreten.
Projekte des LSVD+ dürfen grundsätzlich nur durch Mitglieder des LSVD+ nach außen vertreten werden.

Die Übertragung eines Mandats im Namen des LSVD+ NRW an eine Person bedarf eines förmlichen Beschlusses des Vorstands. Der Vorstand prüft, ob die Person sich mit den Zielen des LSVD+ NRW identifiziert. Die Übertragung eines Mandats im Namen des LSVD+ NRW ist durch einen Vorstandsbeschluss jederzeit widerrufbar.

Tritt ein Mitglied aus dem Verband aus, so endet mit dem Datum der Austrittserklärung grundsätzlich auch jegliches Mandat, mit welchem das Mitglied den LSVD+ NRW bisher vertreten hat (z.B. als Sprecher, Beauftragter) automatisch.

4. Ethikstandards

(1) Die im Rahmen der LSVD+Arbeit eingesetzten Personen wahren den Datenschutz und die Vertraulichkeit bezüglich der ihnen in Gesprächen bekannt gewordenen Sachverhalte wie auch bezüglich aller internen Informationen über die Verbandsarbeit, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Sie informieren den Vorstand über ihre Aktivitäten in verwandten Gebieten.

(2) Beratende und Mitarbeitende des Verbandes gehen keine sexuellen Beziehungen mit Ratsuchenden ein. Dies gilt, solange das Beratungsverhältnis besteht.
Bei Problemfällen wenden sich die betroffenen Personen an den Vorstand.

Die Bestimmung dient dem Schutz der Ratsuchenden vor Ausnutzung der Abhängigkeit in Beratungsverhältnissen.

5. Laufende Geschäfte

Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Landesvorstand eine Geschäftsführung beauftragen, die dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig ist. 

Falls keine Geschäftsführung eingesetzt ist, führt der Landesvorstand die Geschäfte selbst.

6. Rechtsdienstleistungen

(1) Der LSVD+ berät seine Mitglieder in solchen Rechtsfragen, die mit ihrer Lebenssituation als lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und  intergeschlechtliche, nichtbinäre, sowie weitere queere Menschen (LSBTIQ+) oder als deren Angehörige zusammenhängen oder die wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtliche Identität benachteiligt werden.
Die Rechtsberatung erfolgt durch eine Person mit juristischer Ausbildung und der Befähigung zum Richter:innenamt.

(2) Andere Beratende des LSVD+ NRW und aller Untergliederungen dürfen Auskünfte zu Rechtsfragen nur erteilen, wenn sie die Antworten auf Anfragen zu bestimmten Themen mit der Person mit juristischer Ausbildung der Rechtsberatung des LSVD+abgesprochen haben oder wenn sich die Anfragen durch Hinweise auf die Ratgebertexte des LSVD+ erledigen lassen. In allen anderen Fällen haben sie die Anfragen an die Person mit juristischer Ausbildung der Rechtsberatung des LSVD+ zur Erledigung weiterzuleiten. 

(3) Wenn Projekte des LSVD+, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, bestimmte Personen erreichen und ansprechen sollen, dürfen diese auch beraten werden, wenn sie keine Mitglieder des LSVD+ sind.

(4) Dasselbe gilt für Personen, die im Ausland wohnen und sich von dort aus an den LSVD+ wenden.

Artikel 3: Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung.
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit.
Untergliederungen des LSVD+ NRW arbeiten auf Grundlage von Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung des LSVD+ NRW sowie des LSVD+Bundesverbandes.
Widerspricht eine Satzungsbestimmung oder Geschäftsordnungsbestimmung einer Untergliederung oder eines Untervereines der Satzung oder der Geschäftsordnung des LSVD+ NRW  oder des Bundesverbandes, so ist diese nichtig. 

Innerhalb dieses Rahmens können sich Untergliederungen eine eigene Satzung und Geschäftsordnung geben.