Finanzordnung des
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Stand 01.07.2006
1. Finanzverwaltung
(1) Die Verwaltung der Finanzen wird von einem Mitglied des Landesvorstandes (Landesschatzmeisterin / Landesschatzmeister) nachweispflichtig durchgeführt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Für jede Tätigkeit des Vereins, die mit einer Belastung des Vereinsvermögens verbunden ist, gilt das Deckungsprinzip. Ausgaben über 250,00 € bedürfen der Billigung durch den Landesvorstand.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer oder durch die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer überprüft die Finanzverwaltung des Landesvorstandes auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel, Effizienz, Sparsamkeit und Einhaltung des Haushaltsplanes.
(5) Der Landesvorstand teilt (gemäß der Bundesfinanzordnung) nach Ende des Rechnungsjahres seinen Jahresabschluss bis spätestens 31.05. der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister mit.
2. Finanzen der Untergliederungen und Untervereine
(1) Rechtsfähige Untergliederungen sowie rechtsfähige Untervereine des LSVD-NRW verwalten ihre Mittel auf der Grundlage von Satzung und Finanzordnung des LSVD-Bundesverbandes sowie des LSVD NRW grundsätzlich eigenverantwortlich. Auch für ihre Finanzverwaltung gilt grundsätzlich das Deckungsprinzip.
(2) Sofern die Finanzordnung des LSVD-Bundesverbandes nichts anderes bestimmt, wird jeder rechtsfähigen Untergliederung (Ortsverband), soweit sie aktiv tätig ist, auf Antrag 50 % des Anteils des Beitrags ihrer Mitglieder, den der LSVD NRW vom Bundesverband erhält, auf ihr Bankkonto überwiesen.
Zusätzlich erhält jede rechtsfähige Untergliederung, soweit sie aktiv tätig ist, auf Antrag jeweils zum Jahresanfang nach dem gleichen Schlüssel einen Anteil an der finanziellen Zuwendung für im Vorjahr neu gewonnene Mitglieder gemäß der Finanzordnung des LSVD-Bundesverbandes.
(3) Geht eine Untergliederung oder ein Unterverein (z. B. ein Ortsverband) des LSVD NRW Verbindlichkeiten über 1000,00 € p. a. ein, ohne dass eine Deckung aus seinem Vermögen oder seinen gesicherten Einnahmen (institutionelle Förderung) vorhanden ist, ist der Landesvorstand zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. Legt der Landesvorstand gegen das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit sein Veto ein, hat der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu unterbleiben. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, haften die Vorstandsmitglieder der Untergliederung für den dem LSVD hierdurch entstandenen Schaden und gegenüber Dritten persönlich. Rechtlich selbstständige Untergliederungen (z. B. eingetragene Vereine, wie der Ortsverband Köln) haften in jedem Fall für eigene Verbindlichkeiten (nach gesetzlichen Bestimmungen) selbst. Der Vorstand des Landesverbandes kann für diese Untergliederungen in keinem Fall persönlich in Anspruch genommen werden.
(4) Besteht die Gefahr, dass der Haushalt einer Untergliederung nicht ausgeglichen ist oder treten kurzfristig Liquiditätsprobleme bei einer Untergliederung auf, ist der Landesvorstand zu informieren.
(5) Die Untergliederungen teilen nach Ende ihres Rechnungsjahres ihre Jahresabschlüsse bis spätestens 31.05. der Landesschatzmeisterin oder dem Landesschatzmeister mit.
(6) Die Untergliederungen teilen nach Ende ihres Rechnungsjahres ihre Jahresabschlüsse bis spätestens 31.05. der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister mit. Diese bzw. dieser legt anschließend eine konsolidierte Gesamtbilanz des Verbandes vor (gemäß der Finanzordnung des LSVD-Bundesverbandes).
3. Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen und Reisekosten
(1) Aufwendungen von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern für die Verbandsarbeit werden vom Landesvorstand auf Antrag erstattet.
(2) Bei Reisen werden grundsätzlich die Kosten in Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse mit Bahncard 50 erstattet. Hierbei ist grundsätzlich der günstigste Tarif zu wählen. Ausnahmen müssen begründet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Landesschatzmeisterin bzw. der Landesschatzmeister oder der Landesvorstand entstandene höhere Reisekosten auf Antrag erstatten.
(4) Maßgeblich sind die einkommenssteuerrechtlichen Höchstbeträge zur Abzugsfähigkeit.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nur, wenn diese vor Antritt der Reise vom Landesvorstand auf schriftlichen Antrag beschlossen wurde.
(6) Diese Reisekostenregelung gilt analog für Beschäftigte des Verbandes.
4. Schlussbestimmung
Die Finanzordnung ist Anlage zur Satzung. Sie kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
[Diese Finanzordnung wurde am 01.07.2006 auf dem Verbandstag beschlossen]