Finanzordnung (FO) des LSVD+ NRW
LSVD+ Verband queere Vielfalt Nordrhein-Westfalen e. V.
1. Finanzverwaltung
(1) Die Verwaltung der Finanzen wird von einem Mitglied des Vorstandes des LSVD+ NRW , das für die Schatzmeisterei zuständig ist (Finanzvorstand), nachweispflichtig durchgeführt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand des LSVD+ NRW (Landesvorstand) hat bis zum 30.04. jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Für jede Tätigkeit des Vereins, die mit einer Belastung des Vereinsvermögens verbunden ist, gilt das Deckungsprinzip. Ausgaben über 500,00 € bedürfen der Billigung durch den Vorstand des LSVD+ NRW.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die vom Verbandstag zur Kassenprüfung bestimmten Person. Die kassenprüfende Person überprüft die Finanzverwaltung des LSVD+ NRW auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel, Effizienz und Sparsamkeit.
(5) Der Landesvorstand teilt (gemäß der Bundesfinanzordnung) nach Ende des Rechnungsjahres seinen Jahresabschluss des Vorjahres bis spätestens 31.05. des Jahres der Schatzmeisterei des Bundesverbandes mit.
2. Finanzverwaltung der Untergliederungen und Untervereine
(1) Rechtsfähige Untergliederungen und rechtsfähige Untervereine verwalten ihre Mittel auf der Grundlage von Satzung und Finanzordnung des LSVD+ NRW grundsätzlich eigenverantwortlich. Auch für ihre Finanzverwaltung gilt grundsätzlich das Deckungsprinzip.
(2) Geht eine Untergliederung oder ein Unterverein des LSVD+ NRW Verbindlichkeiten über 1000,00 € p. a. ein, ohne dass eine Deckung aus seinem Vermögen oder seinen gesicherten Einnahmen (institutionelle Förderung) vorhanden ist, ist der Landesvorstand zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. Legt der Landesvorstand gegen das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit sein Veto ein, hat der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu unterbleiben. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, haften die Vorstandsmitglieder der Untergliederung oder des Untervereins für den dem LSVD+ NRW hierdurch entstandenen Schaden und gegenüber Dritten persönlich. Der Vorstand des Landesverbandes kann hierfür nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
(3) Besteht die Gefahr, dass der Haushalt einer Untergliederung oder eines Untervereins nicht ausgeglichen ist oder treten kurzfristig Liquiditätsprobleme bei einer Untergliederung oder einem Unterverein auf, ist der Landesvorstand unverzüglich zu informieren.
(4) Die Untergliederungen und Untervereine teilen nach Ende ihres Rechnungsjahres ihre Jahresabschlüsse bis spätestens 31.05. dem Landesvorstand mit.
(5) Die Untergliederungen und Untervereine teilen nach Ende ihres Rechnungsjahres ihre Jahresabschlüsse gemäß der Bundesfinanzordnung bis spätestens 31.05. des Jahres der Schatzmeisterei des Bundesverbandes mit.
3. Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen und Reisekosten
1) Mitglieder des Vorstandes und Personen die für den LSVD+ NRW Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für Reisen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen.
(2) Bei Reisen werden grundsätzlich nur die Kosten für Bahnfahrten zweiter Klasse mit Bahncard erstattet.
(3) Auf Antrag kann die Person, welche für die Schatzmeisterei zuständig ist (Finanzvorstand), entstandene höhere Reisekosten erstatten oder der Vorstand des LSVD+ NRW kann die Erstattung genehmigen.
(4) Maßgeblich sind die einkommenssteuerrechtlichen Regeln für die Geltendmachung von Reisekosten.
4. Schlussbestimmung
Die Finanzordnung ist Anlage zur Satzung. Sie kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.